Charta Kapitel I

Ziele, Zwecke und Grundsätze

Artikel 1

Die supranationale Internationale Organisation „Erneuerte Vereinte Nationen“, im Folgenden „die Organisation“ benannt, setzt sich folgende Ziele:

  1. Den dauerhaften Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame kollektive, internationale und nationale Maßnahmen zu treffen, um- und durchzusetzen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche unnötig werden zu lassen und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, des Völkerrechts und nationaler Rechte zu bereinigen oder beizulegen;
  2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
  3. internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um nationale und internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der Besitzverhältnisse zu fördern und zu festigen;
  4. die allgemeine Förderung des die Schöpfungsgesetze beachtenden Staatswesens;
  5. die Einführung, Emission und Verwirklichung einer weltweiten prinzipiell verschuldungsfreien zinsfreien realwertegedeckten staatlichen Währung unter Beachtung der nationalen Interessen und Hoheitszeichen in jedem Staat der Welt, der Vertragspartner ist und weiterführend die weltweite Einführung dieser Währungsprinzipien in der ganzen Welt mit dem hohen Ziel, eine auf diesen Prinzipien basierende Weltwährung zu schaffen;
  6. die Einführung eines kooperativen Wirtschaftssystems;
  7. die Förderung eines offentlich-rechtlichen Gesundheitswesens und weiterer Sozialsysteme, welche jedem Menschen die Möglichkeit der Gesunderhaltung von Körper, Fühlen, Denken und Seele erlaubt, ihm soziale Sicherheit und Geborgenheit bietet und dabei Eigenverantwortung und Selbstbestimmung achtet und fördert;
  8. die Förderung von Wissenschaft und Forschung zum Wohle der gesamten Menschheit;
  9. die Förderung von Bildung und Erziehung mit am Leben ausgerichteten Inhalten die zur Völkerverständigung, zum Frieden, zu sozialer Gerechtigkeit, zu Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Freiheit, zu Werten und Ethik, zu Fülle, Glück und Liebe führen;
  10. die Beseitigung ungerechter und schädlicher Systemstrukturen in allen Bereichen des menschlichen und staatlichen Lebens;
  11. die Beseitigung von Korruption, Willkür und Ungerechtigkeit im Vertragsstaat;
  12. die Förderung von Entwicklung, die dabei die Eigenverantwortung und Selbstbestimmng von Nationen und Völkern fördert und Abhängigkeiten beseitigt;
  13. die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und des weltweiten Umweltschutzes;
  14. die technologische Erneuerung in den Bereichen Energie, Recycling und weiterer Bereiche;
  15. die Förderung einer ganzheitlichen Religion, die im Menschen Wertebewußtsein und Ethik fördert, die die Fähigkeit fördert, Liebe zu sich selbst, zu anderen Menschen, die Liebe zur natürlichen Lebensgrundlage und die Liebe zum Schöpfer zu empfinden und zu leben;
  16. die Förderung der Völkerverständigung;
  17. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Zu diesem Zwecke

  • unterhält die Organisation eine eigene gesetzgebende Körperschaft, eine eigene Gerichtsbarkeit und international tätige Exekutivorgane, die gemäß der Verfassung des Königreiches Deutschland, der Verfassungen der Nationen und dieser Charta zu handeln berechtigt und befähigt sind,
  • fördert, organisiert und schützt die Organisation den nationalen Aufbau unabhängiger, der Wahrheit verpflichteter staatlicher Presseorgane, die entsprechend den Prinzipien der Verfassung des Staates Königreich Deutschland tätig sind,
  • arbeitet die Organisation mit den nationalen Behörden, Dienststellen, Organen und Organisationen als Weisungsberechtigter so weit zusammen, wie es die individuellen Vertraglichkeiten und diese Charta gestatten;
  • weist die Organisation die systemische, wirtschafliche, technologische und erzieherische Erneuerung im Gebiete der Vertragspartei an und/oder führt diese selbst nach den Prinzipien der neuen Deutschen Verfassung in Verbindung mit den individuellen Wünschen der jeweiligen Vertragspartei durch, die jedoch die Prinzipien der neuen Deutschen Verfassung nicht verletzen dürfen, wobei jede Nation berechtigt ist, jedwede Vorbehalte auszuüben,
  • bildet die Organisation in allen vertragsschließenden Nationen Menschen aus, die nach den Werten und Prinzipien der neuen Deutschen Verfassung des Königreiches Deutschland gewillt sind zu arbeiten, gewillt sind diese in nationales Recht umzusetzen, anzuwenden und zu befolgen,
  • schafft die Organisation ein eigenes Exekutivorgan zur Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung, zur Umsetzung der Richtlinien dieser Organisation und zur Durchsetzung der neuen Systemstrukturen und Ziele im Vertragsstaat.

Artikel 2

  1. Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
  2. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
  3. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
  4. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  5. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Erneuerten Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von unmittelbarer als auch mittelbarer Gewalt.
  6. Alle Mitglieder leisten den Erneuerten Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta und den jeweiligen individuellen Vereinbarungen ergreift; sie leisten einem Staat oder einer anderen Organisation gegen den die Organisation der Erneuerten Vereinten Nationen Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
  7. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
  8. Die Organisation bietet jedem Mitglied alles Wissen an welches dazu beiträgt, den friedlichen Wandel der gesellschaftlichen und systemischen Strukturen zu leisten, wenn das Mitglied für einen Wandel bereit ist, die Reife für den verantwortungsbewußten Umgang mit dem jeweiligen Wissen gewährleistet ist und eine Umsetzung der Erkenntnisse realistisch erscheint.
  9. Die Organisation bemüht sich in jedem Bereich immer um Kooperation und Zusammenarbeit.
  10. Aus dieser Charta kann eine vollumfängliche Befugnis der Erneuerten Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, abgeleitet werden, wenn der Vertragsstaat bei der Annahme dieser Charta der Organisation gegenüber keine Vorbehalte ausübt.
  11. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, individuelle Vorbehalte jeglicher Art mit der Organisaton zu vereinbaren, Ziele dieser Charta nicht anzunehmen oder Rechte der Organisation vertraglich einzuschränken.
  12. Die Organisation veröffentlicht alle ihre Vertraglichkeiten mit den Vertragspartnern und legt öffentlich Rechenschaft über ihre relevanten Tätigkeiten ab.