Charta Kapitel XIII

Der Treuhandrat

Zusammensetzung

Artikel 86

(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen:

  1. den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
  2. den in Artikel 23 aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;
  3. so vielen weiteren von der Generalversammlung oder vom Gouverneursrat für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten, wenn die Art und Zahl der Mitglieder dies ermöglichen und die Zahl von 4 dabei nicht unterschritten wird.

(2) Jedes Mitglied des Treuhandrates bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 87

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  1. von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
  2. Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
  3. regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
  4. diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.

Artikel 88

Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebietes aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebietes, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.

Abstimmung

Artikel 89

(1) Jedes Mitglied des Treuhandrates hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Treuhandrates bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Verfahren

Artikel 90

(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Versammlungsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Versammlungsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

Artikel 91

Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrates und der Erneuerungsorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.