Charta Kapitel XIV

Der Internationale Erneuerungsgerichtshof

Artikel 92

Der Internationale Erneuerungsgerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Erneuerten Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das Bestandteil dieser Charta ist.

Artikel 93

(1) Alle Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Erneuerungsgerichtshofes.

(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Gouverneursrates festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Erneuerungsgerichtshofes werden.

Artikel 94

(1) Jedes Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Erneuerungsgerichtshofs zu befolgen.

(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Internationalen Erneuerungsgerichtshofes nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Gouverneursrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Artikel 95

Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Artikel 96

(1) Die Generalversammlung, der Gouverneursrat oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Erneuerungsgerichtshofs anfordern.

(2) Andere Organe der Erneuerten Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch den Gouverneursrat oder die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofes über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.