Charta Kapitel XVIII

Änderungen

Artikel 108

(1) Änderungen dieser Charta können vom Generalgouverneur zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Organisation vorgenommen werden, wenn sie den Wesensgehalt der Charta nicht berühren und die Ziele der Organisation nicht verändern.

(2) der Gouverneursrat kann Änderungen dieser Charta mit Zweidrittelmehrheit beschließen, wenn sie den Wesensgehalt der Charta nicht berühren und die Ziele der Organisation nicht verändern.

Artikel 109

Die Generalversammlung kann dem Gouverneursrat Änderungen der Charta empfehlen, wenn sie den Wesensgehalt der Charta nicht berühren und die Zielsetzungen der Organisation nicht wesentlich verändern.

Artikel 110

(1) Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Gouverneursrates nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.

(2) Der Generalgouverneur hat ein Vetorecht, wenn die Änderungen der Charta zu einer Verwässerung der hohen Zielsetzungen der Organisation führen könnte.

Artikel 111

(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von mindestens sieben Mitgliedern des Gouverneursrates bestimmt. Jedes Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.

(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Gouverneursrates nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.

(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Gouverneursrates bestimmt wird.