Charta Kapitel II

Mitgliedschaft

Artikel 3

Ursprüngliche Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen sind die Staaten und Völkerrechtssubjekte, welche mit dem Königreich Deutschland gemeinsam die Internationale Organisation „Erneuerte Vereinte Nationen“ durch Gründungsakt ins Leben rufen und/oder bereits vor dem Gründungsakt die Erklärung zum Beitritt der Erneuerten Vereinten Nationen unterzeichnet haben, nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 112 ratifizieren.

Artikel 4

(1) Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Gouverneursrates durch Beschluß der Generalversammlung oder des Staatsoberhauptes des Deutschen Staates.

Artikel 5

Einem Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen. Der Generalgouverneur hat ein Vetorecht.

Artikel 6

Ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Gouverneursrates oder des deutschen Staatsoberhauptes des Königreiches Deutschland durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.