Charta Kapitel III

Organe

Artikel 7

(1) Als Hauptorgane der Erneuerten Vereinten Nationen werden ein Gouverneursrat, eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Erneuerungsgerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.

(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.

(3) Die Organisation kann im Gründungs- und Folgejahr auf die Errichtung oder den Einsatz von Organen verzichten. Die Einsetzung eines Gouverneursrates und einer Generalversammlung sind obligatorisch.

(4) Die Organisation schränkt hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.