Charta Kapitel IV

Der Gouverneursrat und Generalversammlung

Generalversammlung

Artikel 8

(1) Der Gouverneursrat setzt sich aus den Staatsoberhäuptern oder ihren Bevollmächtigten der sich grundsätzlich friedlich verhaltenden Mitglieder zusammen. Das Staatsoberhaupt des Königreiches Deutschland bekleidet den Posten des Generalgouverneurs, ernennt seinen Nachfolger und/oder Bevollmächtigten.

(2) Der Generalgouverneur ist der oberste Verantwortliche, Handlungsbevollmächtigte und Weisungsberechtigte der Erneuerten Vereinten Nationen und ihr Repräsentant. Er hat ein Vetorecht und wacht nach besten Kräften über die Einhaltung ethischer Grundsätze sowie die Einhaltung und Umsetzung dieser Charta. Der Generalgouverneur kann gleichzeitig mehrere Funktionen innehaben und verschiedenartige Aufgaben übernehmen.

(3) Jede Nation, die direkt oder indirekt, unmiitelbar oder mittelbar Angriffskriege oder kriegerische Akte im Auslande ohne Beistandsersuchen der jeweiligen ausländischen Nation führt, kann nicht Mitglied im Gouverneursrat sein.

(4) Jede Nation, die Waffen in Kriegsgebiete liefert, die völkerrechtswidrig direkt oder indirekt im Auslande bewaffnete Konflikte fördert, die Konfliktparteien direkt oder durch nationale Firmen oder ihre Ableger mit Waffen ausstattet oder beliefert, finanzielle Mittel zur Angriffskriegsführung liefert oder beschafft und/oder der Konfliktpatei zur Verfügung stellt, kann nicht Mitglied im Gouverneursrat sein.

(5) Ein Mitglied im Gouverneursrat, welches die Grundsätze der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verletzt, kann unverzüglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluß bewirkt nicht die Einschränkung der Rechte der Organisation im Mitgliedsstaat oder staatsähnlichem Völkerrechtssubjekt.

(6) Die Auslegung der Charta obliegt bis zur Schaffung des Erneuerungsgerichtshofes allein dem Generalgouverneur.

Die Generalversammlung

Die Generalverammlung

Zusammensetzung

Artikel 9

(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen.

(2) Jedes Mitglied hat höchstens drei Vertreter in der Generalversammlung.

(3) Das Staatsoberhaupt des Königreiches Deutschland oder sein Bevollmächtigter, der Staatsratspräsident oder der deutsche Außenminister des Königreiches Deutschland ist der generalbevollmächtigte Generalsekretär, es sei denn, er selbst hat einen anderen Generalsekretär eingesetzt.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 10

Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat, den Gouverneursrat oder an alle richten.

Artikel 11

(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen und Zustände lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.

(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.

(5) Die Generalversamlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der angewendeten Systemstrukturen in allen Bereichen des staatlichen und menschlichen Lebens befassen und Wege aufzeigen um weltweit einheitliche, das Gemeinwohl, die Gleichberechtigung, die Souveränität, die Freiheit und den dauerhaften Frieden fördernde Standards festzulegen.

Artikel 12

(1) Solange der Gouverneursrat oder der von ihm beauftragte Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Gouverneursrates, des Sicherheitsrats oder im Falle der Nichtumsetzung der Richtlinien dieser Charta und der zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.

Artikel 13

(1) Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab

  1. um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
  2. um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten des Geld- und Finanzwesens, der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Bildung und Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, derEigentums- oder Besitzverhältnisse oder der Religion beizutragen.

(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in denKapiteln IX und Xdargelegt.

Artikel 14

Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Erneruten Vereinten Nationen entstehen.

Artikel 15

(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Gouverneursrates und des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Gouverneursrat oder der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.

(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Erneuerten Vereinten Nationen.

Artikel 16

Der Gouverneursrat und die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.

Artikel 17

(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.

(3) Zudem kann die Organisation in den vertragsschließenden Nationen eigene gemeinwohlfördernde autonome Zweckbetriebe errichten. Die erwirtschafteten Mittel sind in den Haushalt der Organisation zur Erfülling ihrer Aufgaben in der jeweils vertragsschließenden Nation einzustellen. Die Höhe der erwirtschafteten Gewinne ist offenzulegen. Der jeweilige Vertragspartner unterstützt die Organistion bei der Einrichtung, der Versorgung, dem Betrieb und der Unterhaltung dieser Zweckbetriebe im Inland. Die Organisation unterstützt die Nation mit den erwirtschafteten Mitteln bei der Erneuerung der Systeme in den Bereichen der Geld-, Finanz-, Energie- und Wirtschaftsordnung, zur Erneuerung des Bildungs- und Sozialwesens und anderer gemeinwohlfördernder Bereiche. Diese Zweckbetriebe unterliegen nicht der Gesetzgebung und der Steuer des Mitgliedsstaates in dem sie tätig sind.

Das Staatsoberhaupt des Königreiches Deutschland ist der Treuhänder dieser Zweckbetriebe.

(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.

Abstimmung

Artikel 18

(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Gouverneursrates, des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Erneurten Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.

(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Artikel 19

(1) Ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

(2) Das Mitglied kann seine Beiträge aus den Gewinnen der von der Organisation in seinem Hoheitsgebiete aufgebauten Zweckbetriebe zahlen, wenn der Beitrag 25 % der Gewinne nicht übersteigt. Der Staat, dessen Staatsoberhaupt der Treuhänder der Zweckbetriebe ist, kann seine Beiträge vollständig aus den Gewinnen der Zweckbetriebe leisten.

Verfahren

Artikel 20

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Gouvernerusrates, des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen einzuberufen.

Artikel 21

Die Generalversammlung gibt sich eineVersammlungsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.

Artikel 22

Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.