Charta Kapitel V

Der Sicherheitsrat

Zusammensetzung

Artikel 23

(1) Der Sicherheitsrat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen. Das Königreich Deutschland und weitere friedliche Staaten, Nationen oder staatsähnliche Völkerrechtssubjekte, die Gründungsmitglieder oder vom Generalgouverneur berufene Mitglieder im Sicherheitsrat sind, gehören zu den ständigen Mitgliedern im Sicherheitsrat. Die Generalversammlung wählt weitere Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates. Hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.

(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für zwei Jahre gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Ausnahmen sind auf Anweisung des Generalgouverneurs zulässig.

(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat in diesem einen Vertreter.

(4) Sollte noch kein Sicherheitsrat gebildet sein, übernimmt der Gouverneursrat diese Aufgaben.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 24

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Erneuerte Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Gouverneursrat oder der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.

(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Rat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Erneuerten Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.

(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.

(4) Der Sicherheitsrat untersteht den Anweisungen des Gouverneursrates

Artikel 25

Die Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Gouverneursrates und des Sicherheitsrates im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.

Artikel 26

(1) Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, daß von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

(2) Um die Herstellung und Wahrung einer freiheitlichen Grundordnung in allen Nationen zu fördern, so daß die menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt gerecht verteilt und friedensfördernd eingesetzt werden, ist der Sicherheitsrat in Verbindung mit dem Gouverneursrat und dem Wirtschaftsrat beauftragt, Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen zwecks Errichtung von neuen Systemen des Geldes (das betrifft die Geldemission, die Geldschöpfung und Geldverteilung), der staatlichen Finanz- und Wirtschaftsordnung, der sozialen Systeme und der Versorgung der Bevölkerung vorzulegen sind.

Abstimmung

Artikel 27

(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von sieben Mitgliedern. Sollte der Sicherheitsrat nicht über die entsprechende Anzahl von elf Mitgliedern verfügen, ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Sollte diese nicht erreicht werden können, ist der Gouverneursrat einzuschalten und weisungsbefugt.

(3) Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von ebenso sieben Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteiender Stimme enthalten. Die Bestimmungen des Artikel 27 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Der Generalgouverneur hat ein Vetorecht in allen Fragen, die in die Rechte der Selbstbestimmung der Staaten eingreifen, zur ernsten Gefahr für den Weltfrieden werden könnten oder auch nur zu begrenzten kriegerischen Akten in einzelnen Nationen, Staaten oder staatsähnlich organisierten Gebieten führen könnten.

Verfahren

Artikel 28

(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er seine Aufgaben nahezu ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation oder an einem von der Organisation im Einvernehmen mit den Mitgliedern bestimmten Ort vertreten sein oder diesen innerhalb von 12 Stunden erreichen.

(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.

(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.

Artikel 29

Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Artikel 30

Der Sicherheitsrat gibt sich eine Versammlungsordnung.

Artikel 31

Ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrates ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß die Interessen dieses Mitglieds betroffen sind.

Artikel 32

Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrates sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Ereuerten Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrates über eine Streitigkeit, mit der dieser befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaates der Erneuerten Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.