Charta Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Artikel 55
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Erneuerten Vereinten Nationen in jedem Mitgliedsstaat
- die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg durch die Errichtung der ein Artikel 1 aufgeführten erneuerter Systemstrukturen;
- die Lösung nationaler und internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Erziehung;
- die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der Eigentumsverhältnisse oder der Religion.
Artikel 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 1 und 55 dargelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten des Geld- und Finanzwesens, der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Bildung, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit den Erneuerten Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Erneuerten Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als “Erneuerungsorganisationen“ bezeichnet.
Artikel 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Erneuerungsorganisationen zu koordinieren.
Artikel 59
Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Erneuerungsorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 1 und 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
Artikel 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind der Gouverneursrat und die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.