Charta Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 112
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreiches Deutschland hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung des Königreiches Deutschland errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen.
Artikel 113
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung des Königreiches Deutschland hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Erneuerten Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.