Charta Kapitel X
Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
Artikel 61
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus höchstens neunundvierzig vom Gouverneursrat oder von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen. Diese haben die in Artikel 1 formulierten Grundsätze in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen und benachbarte Nationen auf Wunsch dabei zu unterstützen.
(2) Alljährlich werden Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Bei der ersten Wahl, können zusätzlich zu den Gründungsmitgliedern Nichtmitglieder in den Wirtschafts- und Sozialrat gewählt werden, wenn diese eine Mitarbeit beantragen und die in Artikel 1 formulierten Ziele ernsthaft zu verfolgen bereit sind. Die Amtszeit dieser zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr. Das Nähere regelt der Gouverneursrat und bei der Erreichung von 49 Mitgliedern die Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat in diesem einen Vertreter.
(5) Der Wirtschafts- und Sozialrat untersteht den Anweisungen des Gouverneursrates.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 62
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Finanz- und Geldwesens, des Sozialwesens, der Kultur, der Bildung, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Erneuerungsorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Rechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung und dem Gouverneursrat vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Erneuerten Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 63
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Erneuerten Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat und möglichst die Zustimmung der Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Erneuerungsorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung, den Gouverneursrat und die Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Artikel 64
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Erneuerungsorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Erneuerten Vereinten Nationen und mit den Erneuerungsorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen des Gouverneursrates oder der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist.
(2) Er kann dem Gouverneursrat und der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
Artikel 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Gouverneursrat und dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen des Gouverneursrates und/oder der Generalversammlung zuständig ist.
(2) Er kann mit Genehmigung des Gouverneursrates und/oder der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen oder ihrer Erneuerungsorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch den Gouverneursrat oder die Generalversammlung zugewiesen werden.
Abstimmung
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 68
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für Fragen in den Bereichen Geld, Finanzen, Wirtschaft, Sozialsysteme und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
Artikel 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, daß Vertreter der Erneuerungsorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Artikel 71
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Erneuerten Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.
Artikel 72
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Versammlungsordung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Versammlungsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.