Charta Kapitel XVII

Übergangsbestimmungen, die Sicherheit betreffend


Artikel 106

Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu treffen.

Artikel 107

Alle Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergriffen haben, ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats der Charta der Vereinten Nationen war, werden durch diese Charta außer Kraft gesetzt und untersagt, wenn der betroffene Staat in seinem Gebiete oder in einem erheblichem Teilgebiet erneut Handlungsfähigkeit erlangt oder seine Handlungsfähigkeit absehbar ist und sein Verhalten auf die weitere Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Erhaltung des Friedens und die dauerhaft friedliche Weiterentwicklung der Menschheit gerichtet ist.